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Vereinbarkeit von Beruf und Elternschaft

Hier erfahren Sie alles zu folgenden Themen:

  • Varianten Elternzeit
  • (Teilzeit-) Beschäftigung während der Elternzeit
  • Ansprüche nach der Elternzeit
  • Folgen für die Rentenberechnung
  • Ansprüche Kita, Tagesmutter oder Eigenbetreuung
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⭐⭐⭐⭐⭐  4,9/5  136 Bewertungen auf 4 Portalen

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Varianten der Elternzeit

Wenn beide Elternteile Vollzeit berufstätig oder selbstständig sind, stellt sich bei der Familienplanung schnell die Frage, wie die Zeit nach der Geburt, in Bezug auf die Betreuung, aufgeteilt wird. Nehmen beide Elternteile Elternzeit oder nur die Mutter oder der Vater? Wie lange nimmt man Elternzeit und diese dann am Stück, oder vielleicht doch erst mal ein Jahr und später noch eins?

Die Möglichkeiten und Ansprüche sind vielfältig und oft wissen werdende Eltern nicht alles über die ausschöpfbaren Varianten. Das Thema Elternzeit ist sehr komplex und ist durch die Variabilität gut auf die persönliche Lebenssituation anpassbar. Ausführliche Informationen finden Sie zum Beispiel auf der Seite des Familienportals.

Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihren Arbeitgeber bis spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin über Ihre Planung schriftlich informieren und den Antrag zur Bestätigung der Elternzeit stellen. Einer Verlängerung der Elternzeit kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner und Ihrer Interessen zustimmen.

Während der Elternzeit steht Ihnen kein Gehalt zu, Sie haben aber für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Elterngeld. Die finanzielle Situation sollte bei der Planung also ausreichend berücksichtigt werden.

Neben dem Kündigungsschutz während der Elternzeit ist noch wichtig zu wissen, dass Sie nach der Elternzeit keinen Anspruch auf ein und denselben Arbeitsplatz haben wie davor, sondern Ihr Arbeitgeber hat das Recht Ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen. Dieser kann sowohl an einem anderen Ort als auch mit anderen, gleichwertigen Aufgaben verbunden sein.

(Teilzeit-) Beschäftigung während der Elternzeit

Wenn Sie vor der Geburt des Kindes Vollzeit beschäftigt waren können Sie in der Elternzeit Ihre aktuelle Arbeitszeit verringern und bis zu 32 Stunden in der Woche arbeiten. Berechnungsgrundlage ist hier der monatliche Durchschnitt. Nach Beendigung der Elternzeit arbeiten Sie wieder mit der Stundenanzahl, die Sie vor der Elternzeit gearbeitet haben.

Waren Sie schon vor Beginn der Elternzeit Teilzeit beschäftigt, dann kann die Tätigkeit einfach fortgeführt werden. Die Stundenanzahl kann auch verringert werden, dazu muss der Arbeitgeber seine Zustimmung geben und die Voraussetzungen für das Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit müssen erfüllt sein:

  • eine ununterbrochene Beschäftigung besteht länger als 6 Monate
  • im Unternehmen sind mehr als 15 Personen beschäftigt, Auszubildende nicht mitgezählt
  • die Mindestbeschäftigungsdauer beträgt 2 Monate bei mindestens 15 und maximal 32 Stunden in der Woche
  • der Arbeitsplatz muss für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet sein

Der Arbeitgeber muss via schriftlichen Antrag über die Planung informiert werden und das spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung. In dem Antrag muss aufgeführt sein, wann die Beschäftigung beginnen soll und wie viele Stunden Sie auf welche Tage verteilt arbeiten möchten. Einzelne Bestandteile des Antrags kann der Arbeitgeber nicht annehmen oder ablehnen, er ist nur ganzheitlich zu betrachten. Für eine Ablehnung sind dringende betriebliche Gründe von Nöten.

Gut zu wissen:

  • Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber und informieren Sie über die geplante Teilzeitbeschäftigung, am besten schon mit der Einreichung der Elternzeit, damit Ihr Arbeitsplatz nicht anderweitig vergeben wird und Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit hat Ihnen eine Teilzeitstelle bereit zu stellen.

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Ansprüche nach Beendigung der Elternzeit

Vielen Eltern in Elternzeit stellt sich die Frage ob sie nach der Elternzeit wieder den selben Arbeitsplatz einnehmen werden oder was eigentlich mit dem Urlaub, der vor der Elternzeit noch offen war, passiert, wenn man in den Beruf zurückkehrt.

Wenn man sich während der Elternzeit vom Unternehmen trennt, entstehen auch Ansprüche aus der Zeit vor der Elternzeit.

Arbeitsplatz

Wenn Sie nach der Elternzeit wieder in Ihren alten Beruf zurückkehren wollen, dann gelten dieselben Voraussetzungen wie vor der Elternzeit. Gleicher oder gleichwertiger Arbeitsplatz bei derselben Anzahl von Arbeitsstunden. Wenn Sie nach der Elternzeit zum Beispiel nicht mehr Vollzeit arbeiten möchten, dann muss der Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung, inklusive der geplanten Verteilung der Arbeitszeit, spätestens 3 Monate vor Ihrer Rückkehr beim Arbeitgeber eingegangen sein. Einen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz haben Sie nicht, der Arbeitgeber kann den Antrag aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

Urlaubsanspruch

Der reguläre Urlaubsanspruch kann durch den Arbeitgeber während der Elternzeit in jedem Monat um ein Zwölftel gekürzt werden, das heißt nach einem vollen Jahr Elternzeit haben Sie danach keinen Urlaubsanspruch für dieses genommene Jahr. Wird die Elternzeit nur in einem Teil eines Monats genommen, dann verfällt der Anspruch für den Monat nicht.

Nach Beendigung der Elternzeit haben Sie außerdem noch Anspruch auf den Resturlaub, der vor der Elternzeit bestand.

Sollten Sie das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit beenden, dann wird der Resturlaub ausgezahlt. Zu viel genommener Urlaub vor der Elternzeit kann vom Arbeitgeber im Anschluss gekürzt werden.

Urlaubsanspruch während Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit

Der Urlaubsanspruch wird bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auf die Arbeitstage pro Woche angepasst bzw. neu berechnet. Wenn Sie also weniger Tage in der Woche als vorher arbeiten, dann ändert sich entsprechend die Anzahl der Urlaubstage. Ansonsten ändert sich nichts an dem Urlaubsanspruch.

Folgen für die Rentenberechnung

Einen Ausgleich dafür, dass Mütter oder Väter während der Kindererziehung nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten gehen können, schafft die Deutsche Rentenversicherung. Diese schreibt für die Zeit (während der ersten drei Lebensjahre) Beiträge gut und Sie erhalten später mehr Rente. Die Beiträge dafür zahlt der Bund. Die ausführliche Broschüre zu dem Thema „Kindererziehung-Ihr Plus für die Rente“ finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung

Wichtig zu wissen

  • Die Erziehungszeit wird grundsätzlich der Mutter gutgeschrieben, deshalb sollte, falls der Vater die Kindererziehungszeit erhalten soll, eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung abgegeben werden

Ansprüche Kita, Tagesmutter oder Eigenbetreuung

Möchten Sie nach der Elternzeit oder direkt nach der Geburt wieder ins Berufsleben zurück, muss die Betreuung des Nachwuchses gesichert sein. Dafür stehen verschiedene Modelle zur Verfügung, aber leider ist die Situation häufig so, dass man sich eine Betreuungsart nicht aussuchen kann sondern das nehmen muss, das zur Verfügung steht. Der Mangel an Kita-Plätzen ist ein jahrelang vorherrschendes Problem. Viele Familien stehen trotz Anspruch mit leeren Händen da und müssen gezwungenermaßen die Elternzeit verlängern.
In manchen Bundesländern beträgt die Wartezeit auf einen Kita-Betreuungsplatz mehrere Jahre.
Ist die eigene Suche nach einem Krippen- oder Kitaplatz erfolgslos, dann kann man mit Hilfe des Jugendamtes nach einem Platz suchen. Die Wunsch-Kita wird es dann aber meistens nicht.
Alternativ kann eine Tagesmutter die Betreuung übernehmen, aber auch diese sind meist schon jahrelang ausgebucht.

Entscheiden Sie sich Ihr Kind nach der Elternzeit selbst zu betreuen und nehmen keine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Anspruch, dann steht Ihnen das sogenannte Betreuungsgeld zu. Dabei ist es unerheblich ob und in welchem Umfang Sie als Eltern erwerbstätig, also berufstätig, sind. Auch Auszubildenden oder Studierenden Eltern, sowie Eltern von Adoptivkindern unter 3 Jahren steht das Betreuungsgeld zu.
Einschränkungen gibt es bei dem zu versteuernden Jahreseinkommen. Bei beiden Elternteilen wird ein Einkommen von 500.000 Euro als Grenze angegeben, bei Alleinerziehenden liegt diese bei 250.000 Euro. In dem Fall würde der Anspruch entfallen.

Das Betreuungsgeld kann nach der Elternzeit von insgesamt 14 Monaten, also ab dem 15. Lebensmonat des Kindes bis zum 36. Lebensmonat bezogen werden. Dabei ist es unerheblich ob das zweite Elternteil die 2 zusätzlichen Monate Elternzeit genommen hat oder nicht. Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit, zum Beispiel in den ersten 7 Lebensmonaten und beziehen das volle Elterngeld, dann kann der Anspruch auf Betreuungsgeld auch eher bestehen.
Ausführliche Informationen über die Höhe und die Beantragung  finden Sie in der Broschüre für das Betreuungsgeld.

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